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Abzocken für Hansi Hinterseer
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mb
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#45
RE: Abzocken für Hansi Hinterseer
Bernhard schrieb:Ein PC ohne Sound- und Grafikkarte ist eindeutig nicht GEZ-pflichtig

Das ist deine Meinung. Die GEZ, im Auftrag der ÖR, vertritt grundsätzlich eine gegenteilige Meinung und bezieht sich hierzu immer auf die leichte Nachrüstbarkeit.

Bernhard schrieb:Wieso zitierst Du eigentlich mit § 5 die Regelung für
... gebührenbefreite Geräte... ?

Unter Deinem Link vermisse ich die Definition für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte " ....

unter (3) steht ja nur: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte .... im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

Aus dem einfachen Grund weil in §3 zum ersten Mal das ominöse Wort "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" auftaucht. Inklusive seiner "Definition":

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) schrieb:neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)

Mehr dazu gibt es aus offensichtlichem Grund dort nicht.

Bernhard schrieb:was mir gerade so auffällt, als ich alles noch mal durchlese ....
]§1
(1) 1 Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung

NICHT ZEITVERSETZT!!!!!!!!!!! Wo im Internet gibt es TV oder Radio NICHT ZEITVERSETZT??? Und wenn es nur 1-2 Sek. sind Aber das wird den Juristen wohl egal sein ...

Anbei ein Auszug aus einem Urteil des VG Stuttgart in dem die GEZ/ÖR ihre Standardauffassung darlegt (in Zusammenfassung des Gerichts). In diesem speziellen Fall hatte der Kläger gegen die ÖR zwar Erfolg (aus formalen Gründen, wegen der "Zweitgerätefreiheit"). Die Argumentation der ÖR ist aber immer dieselbe. Hervorhebungen von mir.

VG Stuttgart schrieb:Der Beklagte [GEZ/ÖR, mb] beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Rundfunkgebührenforderung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger sei für seinen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Hierbei handele es sich um ein so genanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät. Über das Internet sei mittlerweile eine Vielzahl von Hörfunk- und Fernsehprogrammen empfangbar. Minimale technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Hör- und Sichtbarmachung der Rundfunkdarbietungen seien unerheblich, da es sich lediglich um Systemlaufzeiten handele. Der Kläger halte die internetfähigen PCs auch zum Empfang bereit. Es komme dabei nur auf die technische Empfangsmöglichkeit an und nicht auf die tatsächliche Nutzung. Lediglich bei Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern habe die Rechtsprechung bisher das Bereithalten zum Empfang verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007 -19 A 379/06 -), weil bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräte nicht ohne weiteres die Vermutung des Vorhaltens zum Empfang Platz greifen könne. Auf diese Rechtsprechung könne bei internetfähigen PCs im nicht privaten Bereich nicht zurückgegriffen werden, weil sich dort die fehlende Nutzungsabsicht nicht anhand objektiver Gesichtspunkte manifestiere. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.03.2009 (7 A 10959/08, Urteilsabdruck S. 12 f.) so erkannt. Die Gebührenpflicht für so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte sei zudem verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Außerdem liege kein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit vor. Auch die bereits privat angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte könnten nicht auf den beruflich genutzten internetfähigen Arbeits-PC des Klägers angerechnet werden. § 5 Abs. 3 RGebStV sei dahingehend zu verstehen, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere herkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort bereits zum Empfang bereitgehalten würden. Eine Anrechnung auf private Geräte sei im geschäftlichen Bereich nicht möglich, weil es dort grundsätzlich keine Zweitgerätefreiheit gebe. Es sei nur eine Anrechnung auf herkömmliche Geräte möglich, die bereits auf die Firma angemeldet sein. Eine Ausdehnung der Anrechenbarkeit auf privat genutzte Geräte entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Außerdem handele es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Ausnahmevorschrift, die nach allgemeiner Auffassung restriktiv auszulegen sei.

http://www.akademie.de/private-finanzen/...buehr.html

HTH und Gruß
Michael
Zitat:EU-Wirtschaft- und Währungskommissar Joaquin Almunia hat alle Besorgnisse über den Schuldnerstatus Griechenlands als unbegründet zurückgewiesen.
07.01.2010, 09:45
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